Erwägungsgrund 7 32016D0040
Für die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane ist ein Beschluss über einen allgemeinen Rahmen für die Befugnisübertragung erforderlich. Zu den Rechtsinstrumenten, deren Erlass delegiert werden darf, gehören Aufsichtsbeschlüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) sowie die in Artikel 17a.3 der Geschäftsordnung genannten Anweisungen in Bezug auf Aufsichtsaufgaben. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen soll der Klarstellung des Verfahrens dienen, das beim Erlass bestimmter Aufsichtsbeschlüsse einzuhalten ist, sowie den Umfang der Zuständigkeiten des Direktoriums und des jeweiligen Leiters von Arbeitseinheiten der EZB festlegen, auf den Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen sollte die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB unberührt lassen und nicht in die Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums eingreifen, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.