Erwägungsgrund 6 32016D0541
Am 8. Juli 2015 beantragte Griechenland Finanzhilfe aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) in Form eines dreijährigen Darlehens, und am 12. Juli 2015 wurde eine Grundsatzeinigung über die Bereitstellung eines Darlehens von bis zu 86000 Mio. EUR für Griechenland erzielt. Am 17. Juli übertrug der Gouverneursrat des ESM der Europäischen Kommission die Aufgabe, zusammen mit der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds eine Vereinbarung („Memorandum of Understanding“ oder „MoU“) auszuhandeln, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 ESM-Vertrag die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen für den Zeitraum 2015-2018 im Einzelnen ausgeführt werden.