Erwägungsgrund 9 32016D0541
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 7 der genannten Verordnung einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, auch Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits ist, auch vor, dass die jährlichen Haushaltsziele im seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit aufgenommen werden; auch werden die Maßnahmen im makroökonomischen Anpassungsprogramm, die der Erreichung dieser Ziele dienen, in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht ferner vor, dass der Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Berichte nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen. Schließlich bestimmt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, dass die Überwachung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung durchgeführt wird und der betreffende Mitgliedstaat von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sowie von der Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen ist, befreit ist.