Erwägungsgrund 10 32017D0133
Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vermarktung und Verwendung von unter harmonisierte Normen fallenden Bauprodukten nicht berechtigt sind, über die harmonisierten Normen inhaltlich hinausgehende nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale zu erlassen. Der Inhalt der Norm EN 14342:2013 steht daher im Widerspruch zu diesen Grundsätzen.