Erwägungsgrund 7 32017D0133
Aus diesen Gründen forderte Deutschland eine Streichung des Verweises auf die Norm oder, hilfsweise, eine Einschränkung, durch die Abschnitt 4.4 von deren Geltungsbereich ausgenommen wird, sodass es Mitgliedstaaten erlaubt wäre, nationale Bestimmungen zur Bewertung der Leistung in Bezug auf dieses Wesentliche Merkmal, nämlich die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe, zu erlassen.