Erwägungsgrund 13 32017D0133
Auf Grundlage des Inhalts der Norm EN 14342:2013 sowie der von Deutschland, anderen Mitgliedstaaten, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen und nach Konsultation der durch Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschüsse, sei darauf hingewiesen, dass keine wesentlichen Einwände gegen die weitere Veröffentlichung des Verweises auf die Norm im Amtsblatt der Europäischen Union vorgebracht wurden. Die Ausnahme von Abschnitt 4.4 vom Geltungsbereich des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Verweises stieß aufgrund einer Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Bedenken, wonach es den Mitgliedstaaten, sofern diese die Sicherheit eines Produkt als nicht ausreichend sichergestellt betrachten, gestattet sei, Anforderungen, die den freien Verkehr dieser Produkte behindern würden, festzulegen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch bereits erklärt, dass eine solche Auslegung die Wirksamkeit („effet utile“) einer Harmonisierung in diesem Bereich infrage stellen würde.