Erwägungsgrund 12 32017D0133
Da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den abschließenden Charakter des harmonisierten Systems bestätigt, das in der beziehungsweise durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegt wurde, bedeutet die Ungültigkeit des Abschnitts 4.4 der Norm EN 14342:2013 jedoch nicht, dass Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Abgabe anderer gefährlicher Stoffe erlassen dürfen.