Erwägungsgrund 8 32017D0133
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen sollte darauf hingewiesen werden, dass, falls die hilfsweise formulierte Forderung Deutschlands als separate Forderung zu verstehen wäre, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, nationale Bestimmungen zur Festlegung zusätzlicher Anforderungen einzuführen, diese Forderung nicht auf den Inhalt der Norm EN 14342:2013 abzielen würde und daher als unzulässig zu betrachten wäre. Da durch die Formulierung der Forderung eindeutig der Geltungsbereich des Verweises auf die Norm eingeschränkt werden soll, sollten die diesbezüglichen Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung allerdings lediglich als Teil der im Rahmen des formalen Einwands vorgebrachten Argumentation und nicht als separate Forderung angesehen werden.