Erwägungsgrund 8 32017D1908
Es ist jedoch wünschenswert, den zuständigen bulgarischen und rumänischen Visumbehörden während dieses Übergangszeitraums die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form zu ermöglichen, damit sie die Anträge für Visa für einen Kurzaufenthalt, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht ausstellen, prüfen können, und für die Entscheidungen über diese Anträge. Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Annullierung, den Widerruf, die Verlängerung oder die Verkürzung der Geltungsdauer der nach innerstaatlichem Recht ausgestellten Visa.