Erwägungsgrund 9 32017D1908
Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bereits abgeschlossen ist, wird die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt. Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sollten jedoch die im Anhang aufgeführten Bestimmungen erst in Kraft treten, nachdem Bulgarien und/oder Rumänien umfassende Tests erfolgreich durchlaufen haben, die von eu-LISA durchgeführt werden, und nachdem sie der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Außerdem ist es wünschenswert, dass Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.