Erwägungsgrund 4 32017D1908
Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte Bulgarien und Rumänien die Abfrage von Daten des Visa-Informationssystems (VIS) in schreibgeschützter Form ohne Recht auf Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten ermöglicht werden. Damit wird der Zweck verfolgt, ihr nationales Visumantragsverfahren zu erleichtern, um durch den Abgleich der Gültigkeit und Echtheit von Schengen-Visa mit den im VIS gespeicherten Daten Betrug und Missbrauch zu verhindern, für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Schengen-Visums die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, die Prüfung derartiger Anträge zu vereinfachen und durch die Erleichterung der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus die innere Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Die Abfrage und Verwendung von VIS-Daten sollten auch bei der Identifizierung von Personen hilfreich sein, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.