Erwägungsgrund 5 32017D1908
Daher ist es wünschenswert, einen Beschluss anzunehmen, mit dem die im Anhang aufgeführten entsprechenden Bestimmungen des VIS sowie alle nachfolgenden Weiterentwicklungen dieser Vorschriften in Kraft gesetzt werden. Es sollten ausschließlich die Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, die sich auf die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form beziehen. Daher sollten Bulgarien und Rumänien zur Abfrage von VIS-Daten und gemäß den Verfahren und Voraussetzungen ermächtigt werden, die in den in Kraft gesetzten Bestimmungen angegeben sind. Der Anhang sollte den einschlägigen Besitzstand über die Abfrage von VIS-Daten enthalten. Allerdings gelten die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Entscheidung 2004/512/EG des Rates und der Beschluss 2006/648/EG der Kommission bereits für Bulgarien und Rumänien. Deshalb werden sie nicht im Anhang aufgeführt.