Erwägungsgrund 7 32017D1908
Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des Schengen-Besitzstands sollte Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen wird. Bis zur Annahme dieses Ratsbeschlusses, mit dem die übrigen Bestimmungen für Visa für einen Kurzaufenthalt in Kraft gesetzt werden, die nicht im Anhang zum vorliegenden Beschluss für Bulgarien und Rumänien aufgeführt sind und insbesondere den Visakodex und die Vorschriften zu seiner Umsetzung umfassen, dürfen Bulgarien und Rumänien keine Schengen-Visa erteilen und stellen weiterhin Visa für einen Kurzaufenthalt nach ihrem innerstaatlichen Recht aus. Bis zu dem im Ratsbeschluss festgelegten Datum sollten die Beschränkungen für die Nutzung des VIS nach dem vorliegenden Beschluss, insbesondere für das Recht zur Eingabe einschlägiger Daten in das System, beibehalten werden.