Erwägungsgrund 6 32017D1908
Des Weiteren ist es wünschenswert, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem diese Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten sollten, wie es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für Bulgarien und Rumänien festgelegt ist. Das sollte geschehen, sobald eu-LISA bestätigt hat, dass alle entsprechenden umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.