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Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des DSB
hat der DSB, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind, sowie zu allen Diensträumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern;
kann der DSB Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission anfordern;
kann der DSB im Falle eines Konflikts zwischen dem DSB und dem delegierten Verantwortlichen, dem operativen Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1725 den zuständigen delegierten Verantwortlichen und den Generalsekretär unterrichten;
kann der DSB den betroffenen Generaldirektionen oder Dienststellen der Kommission Dossiers zuweisen, damit sie geeignete Folgemaßnahmen treffen;
kann der DSB auf Antrag oder von sich aus nach dem Verfahren des Artikels 11 Untersuchungen zu Fragen und Vorkommnissen durchführen, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen;
kann der DSB, wenn er Empfehlungen ausspricht und Ratschläge erteilt,
den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, dem Antrag einer betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 stattzugeben;
den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter warnen, dass ein Verarbeitungsvorgang gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 verstößt‚ und sie auffordern, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit der genannten Verordnung in Einklang zu bringen;
den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, in ein Drittland oder an eine internationale Organisation auszusetzen;
den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter ersuchen, dem DSB innerhalb einer bestimmten Frist über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Empfehlungen oder Ratschläge des DSB Bericht zu erstatten;
kann der DSB den Generalsekretär von der Nichtbeachtung der nach Artikel 6 Buchstabe f getroffenen Maßnahmen durch einen delegierten Verantwortlichen, einen operativen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter in Kenntnis setzen;
ist der DSB für Erstbeschlüsse über Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz seiner Dienststelle befinden, nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig.
Die delegierten Verantwortlichen stellen sicher, dass der DSB rasch in alle Fragen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten einbezogen wird, und treffen…
Der DSB nimmt alle in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere Der Generalsekretär, die jeweiligen…
kann der DSB die zuständigen Generaldirektionen und Dienststellen des GSR um sonstige Unterstützung ersuchen;
Der Rat und das GSR unterstützen den DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725, indem sie die Ressourcen zur…
stellt sicher, dass der DSK über alle mit dem Datenschutz zusammenhängenden Fragen, insbesondere über Anträge betroffener Personen, auf dem Laufenden gehalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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