Erwägungsgrund 2 32018D1590
Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/391/EU der Kommission festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 23. Juni 2018.