Erwägungsgrund 10 32018D1996
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Behörden zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.