Erwägungsgrund 17 32018D1996
Die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ohne Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Möglichkeit, bestimmte Rechte betroffener Personen zu beschränken, war bereits in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen. Damit eine Beeinträchtigung der Handelspolitik und der Durchführung von Handelsschutzuntersuchungen vermieden wird, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.