Erwägungsgrund 2 32018D1996
Insbesondere bei Handelsschutzuntersuchungen werden zwangsläufig auch personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Die Kommission erhebt untersuchungsrelevante Informationen, einschließlich personenbezogener Daten. Vorbehaltlich des notwendigen Schutzes vertraulicher Informationen sollten alle Informationen, die eine von einer Untersuchung betroffene Partei bereitstellt, unverzüglich auch den anderen an der Untersuchung beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden, indem ihnen Zugang zu dem nicht vertraulichen Dossier gewährt wird. Diese Übermittlung von Daten ist im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen der interessierten Parteien erforderlich und rechtlich vorgeschrieben. Die Aufgaben der Kommission im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der Generaldirektion Handel (im Folgenden „GD Handel“), deren Organisationseinheiten als für die Verarbeitung Verantwortliche fungieren.