Erwägungsgrund 6 32018D1996
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Handelsschutzuntersuchungen unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725, die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt hat, müssen interne Vorschriften erlassen werden, die es der Kommission erlauben, die Rechte betroffener Personen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beschränken.