Erwägungsgrund 6 32018D0021
Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des oben genanntenvorerwähnten ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen Behörden, das Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen. Auf der Grundlage dieser Beurteilung war der EZB-Rat der Auffassung, dass die Hellenische Republik den mit dem Programm verbundenen Auflagen nachkommt. Daher hat der EZB-Rat am 22. Juni 2016 den Beschluss (EU) 2016/1041 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/18) erlassen, mit dem die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wiederhergestellt wurde, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterlagen, und legte fest, dass die Hellenische Republik als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.