Erwägungsgrund 4 32018D0021
Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten sieht Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 vor, dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel gelten, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.