Erwägungsgrund 7 32018D0021
Derzeit gilt die Hellenische Republik gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 8 Absatz 3 dieser Leitlinie, dass marktfähige Schuldtitel, welche von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, den besonderen Abschlägen gemäß Anhang I dieser Leitlinie unterliegen.