Erwägungsgrund 9 32018D0021
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 21. August 2018 auf von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden sind und dass solche Schuldtitel den in der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) festgelegten Standardabschlägen unterliegen —