Erwägungsgrund 8 32018D0021
Gemäß Artikel 1 der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Hellenischen Republik, der Bank of Greece und dem Hellenischen Finanzstabilitätsfonds (Hellenic Financial Stability Fund) vom 19. August 2015 läuft das derzeitige ESM-Programm am 20. August 2018 aus. Infolgedessen gilt die Hellenische Republik ab 21. August 2018 nicht mehr als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht. Demzufolge sind ab diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt.