Erwägungsgrund 3 32018D0881
Im Einklang mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten nichtstreitig angelegten, außergerichtlichen und auf Konsultationen beruhenden Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen ist der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet worden. Der Ausschuss ist zur Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus durch die Vertragsparteien bevollmächtigt.