Erwägungsgrund 4 32018D0881
Am 17. März 2017 sind bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen des Ausschusses über den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden „Feststellungen“) eingegangen. In Nummer 123 der Feststellungen ist der Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass „die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Århus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Büro des Übereinkommens von Aarhus einen Entwurf des Beschlusses VI/8f über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen durch die Europäische Union („Entwurf des Beschlusses VI/8f“) vorgelegt.