Art. 3 32018D0884
Die durch die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe für Entnahmegenehmigungen bis 6000 m3 enthält kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.