Art. 5 32018D0884
Die durch eine Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25000 m3 gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe bildet keine staatliche Beihilfe, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen einer der kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen erfüllt, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gültig war.