Art. 6 32018D0884
(1)
Dänemark muss die in Artikel 4 genannte Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückfordern.
(2)
Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig.
(3)
Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.