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Die Projektmitglieder eines jeden SSZ-Projekts ermitteln und benennen untereinander einen oder mehrere Projektkoordinatoren zur Ausübung von Koordinierungsaufgaben. Grundsätzlich können die Initiatoren eines Projekts die Aufgabe des Koordinators wahrnehmen.
Insbesondere nehmen die Projektkoordinatoren folgende Aufgaben wahr:
Sie aktualisieren mindestens einmal pro Jahr die Projektinformationen mithilfe eines vom SSZ-Sekretariat eingerichteten gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs anhand des Formblatts für die SSZ-Projektbeschreibung.
Sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Projektmitgliedern sowie gegebenenfalls mit anderen Projektkoordinatoren für einschlägige andere SSZ-Projekte und fungieren als Kontaktstelle für projektbezogene Fragen.
Sie können die Ausarbeitung der in Artikel 4 genannten Modalitäten für das Projekt sowie der erforderlichen Projektdokumentation einschließlich der Berichterstattung unterstützen. Zu diesem Zweck können die Projektkoordinatoren das Instrumentarium zur Unterstützung des Projektmanagements benutzen, das den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der EDA angeboten wird.
Sie treten gegebenenfalls dafür ein, dass mit den im Rahmen des Projekts entwickelten Fähigkeiten die im Plan zur Fähigkeitenentwicklung und in der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten behoben werden sollen und dass diese Fähigkeiten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen sowie zur Erreichung der Zielvorgaben auf Unionsebene beitragen.
Die Projektmitglieder können untereinander entsprechend den Besonderheiten des Projekts zusätzliche Modalitäten betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Projektkoordinators vereinbaren. Insbesondere wenn die Projektmitglieder vereinbaren, die Funktion des Projektkoordinators mehreren von ihnen zuzuweisen, wird eine einzige Anlaufstelle zum SSZ-Sekretariat beibehalten.
In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden…
Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die…
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die dem Koordinator durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur einen oder mehrere Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben…
Der Koordinator oder die Koordinatoren eines Projekts, an dem ein Drittstaat teilnimmt, übermittelt bzw. übermitteln dem SSZ-Sekretariat gemäß den in Artikel 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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