Art. 8 32018D0909
Einsatz von aufgebauten Truppen und Fähigkeiten
Im Rahmen eines SSZ-Projekts aufgebaute Truppen und Fähigkeiten dürfen je nach Bedarf von Projektmitgliedern einzeln oder gemeinsam im Rahmen von Tätigkeiten der Union sowie der VN, der NATO oder in anderen Rahmen verwendet werden.