Erwägungsgrund 6 32018D0909
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und nach Nummer 13 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 einen Beschluss erlassen, in dem die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen.