Erwägungsgrund 2 32018D0924
Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Frankreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Zudem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.