Erwägungsgrund 4 32018D0924
Am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags eine neue Empfehlung an Frankreich, mit der die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2015 verlängert wurde. Der Rat war der Auffassung, dass die verfügbaren Belege nicht den Schluss zuließen, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen worden waren, dass aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren.