Erwägungsgrund 8 32018D0924
Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Ein solcher Beschluss sollte nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.