Erwägungsgrund 3 32018D0924
Am 2. Dezember 2009 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags eine neue Empfehlung an Frankreich, mit der die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2013 verlängert wurde. Der Rat war der Auffassung, dass Frankreich wirksame Maßnahmen ergriffen hatte, dass aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren.