Erwägungsgrund 2 32019D1001
Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Spanien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden.