Erwägungsgrund 4 32019D1001
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. Am 8. August 2016 nahm der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV den Beschluss (EU) 2017/984 an, mit dem er Spanien mit der Maßgabe in Verzug setzte, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, und die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2018 verlängerte. Zudem legte der Rat fest, dass Spanien bis zum 15. Oktober 2016 wirksame Maßnahmen treffen und dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen müsse, die es auf die Inverzugsetzung durch den Rat hin getroffen habe.