Erwägungsgrund 7 32019D1001
Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte außerdem nur dann aufgehoben werden, wenn die Prognose der Kommission darauf hindeutet, dass das Defizit den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.