Erwägungsgrund 3 32019D1001
Am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 AEUV drei neue Empfehlungen an Spanien, mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits zuerst bis 2013, dann bis 2014 und zuletzt bis 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber dass unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien.