Erwägungsgrund 5 32019D1260
Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 wurde wie folgt geändert:a)Da UN-Regelungen in der EU verbindlich gelten, wurde aus Gründen der Einfachheit beschlossen, die Verweise auf EU-Verordnungen (z. B. GSR – Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit) und -Richtlinien in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ zu streichen, sodass die Spalte leer bleibt.b)Sind jedoch keine anwendbaren UN-Regelungen vorhanden, oder ist der Geltungsbereich der UN-Regelungen unangemessen, z. B. im Falle des Eintrags „Zulässiger Geräuschpegel“, so werden die UN-Regelungen durch EU-Verordnungen oder -Richtlinien ersetzt bzw. ergänzt. Aus diesem Grund wird in der Spalte „Entsprechende technische Verordnung der EU“ der Verweis „falls vorhanden“ eingeführt.c)Bei den Einträgen „Zulässiger Geräuschpegel“ und „Ersatzschalldämpferanlagen“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 540/2014“ hinzugefügt, da mit dieser Verordnung, deren Anwendung gestaffelt erfolgt, die Richtlinie 70/157/EWG aufgehoben wird.d)Der Eintrag „Emissionen“ wurde durch den Eintrag „Emissionen leichter Nutzfahrzeuge“ ersetzt, da die UN-Regelung Nr. 83 nur für Fahrzeugklassen M1 und N1 gilt. Ferner wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012, (EU) 2016/427, (EU) 2016/646, (EU) 2017/1151, (EU) 2017/1154 und (EU) 2018/1832“ aufgehoben und ersetzt wurde.e)In Bezug auf den Eintrag „Austauschkatalysatoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008“ aufgehoben und ersetzt wurde.f)Die Anpassung der Einträge mit geänderten Bezeichnungen wurde aus Gründen der Klarheit vorgenommen (so wurden z. B. die Einträge „Bremsen“ und „Bremsen“, durch die Bezeichnungen „Bremsen – schwere Fahrzeuge“ bzw. „Bremsen – leichte Fahrzeuge“ ersetzt).g)In Bezug auf den Eintrag „Emissionen von Dieselmotoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 72/306/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt wird.h)Bei dem Eintrag „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1268/EWG“ durch einen Verweis auf die nun in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Verordnung lautet die Bezeichnung nun „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“.i)Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1269/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 692/2008 und (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt wurde.j)Bei dem Eintrag „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 2005/55/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011 und (EU) 2016/1718“ ersetzt wurde. Die Bezeichnung wurde in „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ geändert, da die UN-Regelung Nr. 49 für schwere Nutzfahrzeuge gilt (d. h. für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg).