Erwägungsgrund 3 32019D1260
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.