Erwägungsgrund 4 32019D1260
Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegt ist. Ferner sollten, im Anschluss an das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden (Revision 3) vom 20. Oktober 2017, Verweise auf die „UNECE-Regelung“ in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 nun als Verweise auf die „UN-Regelung“, verstanden werden.