Erwägungsgrund 11 32019D1709
Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Miteinbringer auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen, um es Entwicklungsland-Mitgliedern zu ermöglichen, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern bis zum 30. Juni 2029 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, da die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird —