Erwägungsgrund 7 32019D1709
Am 15. Juni 1999 gewährten die WTO-Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung zur Entbindung von den Verpflichtungen gemäß Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) in einem Umfang, der die Entwicklungsland-Mitglieder in die Lage versetzt, für Waren aus den — von den Vereinten Nationen als solche festgelegten — am wenigsten entwickelten Ländern bis zum 30. Juni 2009 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, ohne dass sie die Anwendung derselben Zollsätze auf gleichartige Waren anderer Mitgliedstaaten ausweiten müssen. Am 27. Mai 2009 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2019.