Erwägungsgrund 5 32019D1709
Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.