Beschluss (EU) 2019/1709des Rates vom 7. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO in die Lage versetzt werden, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt
In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des WTO-Übereinkommens enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), Bestandteil dieses WTO-Übereinkommens sowie für alle Mitglieder verbindlich sind.
Erwägungsgrund 2 32019D1709
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