Art. 37 32019D1961
Informationen bleiben nur so lange als Verschlusssache eingestuft, wie sie Schutz benötigen. Herabstufung bedeutet die Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad. Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades bedeutet, dass die Informationen gar nicht mehr als Verschlusssache eingestuft werden sollen. Der Herausgeber teilt, sofern möglich, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann. Andernfalls überprüft der Herausgeber die Informationen und die Risiken mindestens alle fünf Jahre daraufhin, ob der ursprüngliche Geheimhaltungsgrad noch angemessen ist.
Der Geheimhaltungsgrad von Kommissionsdokumenten kann auch ad hoc herabgestuft oder aufgehoben werden, beispielsweise im Anschluss an einen Antrag aus der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen.