Art. 38 32019D1961
Der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET darf ohne Erlaubnis des Herausgebers nicht herabgestuft oder aufgehoben werden.
Die Kommissionsdienststelle, die eine Verschlusssache erstellt, entscheidet darüber, ob ihr Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann. Innerhalb der Kommission wird der Leiter oder Direktor der herausgebenden Dienststelle zu allen Anträgen auf Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrades zurate gezogen. Hat die Dienststelle die Verschlusssache aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so holt sie zunächst die Zustimmung aller anderen Parteien — auch in den Mitgliedstaaten, anderen EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen — ein, die Quellenmaterial zur Verfügung gestellt haben.
Wenn die herausgebende Kommissionsdienststelle nicht mehr existiert und ihre Verantwortlichkeiten von einem anderen Dienst übernommen wurden, entscheidet dieser über die Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Wenn die herausgebende Dienststelle nicht mehr existiert und ihre Verantwortlichkeiten nicht von einem anderen Dienst übernommen wurden, entscheiden die Referatsleiter oder Direktoren der empfangenden Generaldirektionen gemeinsam über die Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrades.
Die für die Herabstufung oder Aufhebung der Geheimhaltungsgrades zuständige Dienststelle erarbeitet mit ihrer jeweiligen Registratur die praktischen Modalitäten für die Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades.